Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schülerfahrkostenverordnung

SchfkVO -

§ 17 Voraussetzungen der Erstattung von Schülerfahrkosten für Ersatzschulen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchfkVO%20-/17#abs-1 (1) Schülerfahrkosten werden nur bis zur Höhe des Betrages als fortdauernde Ausgaben berücksichtigt, der für die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler durch den Besuch der jeweils nächstgelegenen öffentlichen oder privaten Schule der entsprechenden Schulform, bei Grund- und Hauptschulen auch der gewählten Schulart und bei berufsbildenden Schulen auch des entsprechenden Bildungsgangs, anfallen würde. Hiervon abweichend bleiben für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die eine private Förderschule besuchen, entsprechende öffentliche Förderschulen außer Betracht. Für Ersatzschulen eigener Art gemäß § 100 Abs. 6 SchulG gilt in den Sekundarstufen I und II die Schulform Gymnasium als entsprechende Schulform, soweit die Ausbildung nicht dem Bildungsgang einer Förderschule oder eines Berufskollegs zuzuordnen ist. Beim Besuch einer Waldorfschule in den Klassen 1 bis 4 gilt die nächstgelegene Waldorfschule als die nach § 46 Absatz 7 SchulG maßgebliche.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchfkVO%20-/17#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 gilt die tatsächlich besuchte Ersatzschule als nächstgelegene Schule, wenn der Ersatzschulträger von allen insoweit dem Grunde nach anspruchsberechtigten Fahrschülerinnen und Fahrschülern, für die kein Schülerspezialverkehr eingerichtet ist, einen pauschalierten Eigenanteil in Höhe des in § 2 Abs. 3 bestimmten Höchstbetrags erhebt (Umlagemodell). Der Ersatzschulträger kann vom Umlagemodell nur dann Gebrauch machen, wenn für den Schulweg keine Schülerzeitkarte gemäß § 2 Abs. 3 gegen Entrichtung des dort vorgesehenen Eigenanteils zur Verfügung gestellt werden kann.

§ 16 § 18